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Der Beschluss (GASP) 2025/394 schreibt vor, dass Einfuhren von Rohdiamanten von einem Zertifikat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates begleitet sein müssen, in dem das Ursprungsland oder die Ursprungsländer der Diamantenschürfung eindeutig angegeben sind. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 wird außerdem das Datum des Inkrafttretens der Anforderung verschoben, dass für die Einfuhr polierter Diamanten auf der Rückverfolgbarkeit beruhende Nachweise vorgelegt werden müssen. Darüber hinaus wird die Lösung von Verwaltungsfragen im Zusammenhang mit dem Rückverfolgungssystem eine kontinuierliche Zusammenarbeit mit den G7-Ländern und Drittländern erfordern. Um die Umsetzung dieser Maßnahmen und die kontinuierliche Zusammenarbeit mit den G7-Ländern und Drittländern weiter zu erleichtern, sollte die Einhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen den G7-Partnern bei Maßnahmen im Bereich der Diamanten weiterhin überwacht werden.
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3, 4 und 5 kann eine Gemeinschaftsbehörde die Einfuhr von Rohdiamanten gestatten, wenn der Einführer schlüssig…
Es ist angebracht vorzuschreiben, dass Einfuhren von Rohdiamanten von einem Zertifikat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates begleitet sein müssen,…
Da es erhebliche Bestände an Diamanten außerhalb Russlands gibt, die Russland keine Einnahmen mehr bringen, die aber möglicherweise zur Verarbeitung ausgeführt…
Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 legen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Diamanten oder der Erzeugnisse vor,…
Absatz 10 erhält folgende Fassung: „(10) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 legen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland…
Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 legen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Diamanten oder der Erzeugnisse vor,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.