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Um eine dauerhafte Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in ihrem Hoheitsgebiet zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen können, die unter anderem ein Verbot derartiger Kunststofftragetaschen, die Umsetzung nationaler Reduktionsziele, die Beibehaltung oder Einführung wirtschaftlicher Instrumente sowie andere Vermarktungsbeschränkungen umfassen können, sofern diese Maßnahmen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind. Diese Maßnahmen können abhängig von den Umweltauswirkungen von leichten Kunststofftragetaschen nach ihrer Verwertung oder Beseitigung, ihren Kompostierungseigenschaften, ihrer Haltbarkeit oder ihrem spezifischen Verwendungszweck variieren. Sofern die in dieser Verordnung festgelegten Ziele für Kunststofftragetaschen erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen zu diesen Tragetaschen mittels Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umsetzen können.
Bei den Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen müssen, um das in Absatz 1 festgelegte Ziel zu erreichen, werden die Umweltauswirkungen von leichten…
Angesichts des anhaltend hohen Verbrauchs an Kunststofftragetaschen, der ineffizienten Ressourcennutzung und ihres Potenzials, achtlos in der Umwelt entsorgt zu…
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um eine dauerhafte Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in ihrem Hoheitsgebiet zu erreichen.…
Angesichts der Ergebnisse der Evaluierungsstudie zu Kunststofftragetaschen mit dem Titel „Rahmenstudie zur Bewertung der Durchführbarkeit weiterer EU-Maßnahmen…
Für bestimmte Einwegkunststoffartikel gibt es noch keine leicht verfügbaren geeigneten und nachhaltigeren Alternativen, und für die meisten dieser Artikel muss…
Die Mitgliedstaaten sollten diese Abfallvermeidungsziele mittels wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen erreichen können, mit denen Anreize für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.