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Endvertreibern ist die Bereitstellung im Bundesgebiet von leichten Kunststofftragetaschen, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren befüllt zu werden, verboten. Satz 1 gilt nicht für sehr leichte Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel bereitgestellt werden, um Lebensmittelverschwendung zu verhindern.
Beschränkungen des Inverkehrbringens von Verpackungen nach § 3 der Einwegkunststoffverbotsverordnung bleiben unberührt.
Verpackungen sind so zu entwickeln, herzustellen und zu vertreiben, dass Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene der zu verpackenden Ware und zu deren Akzeptanz durch den Verbraucher angemessen ist.
Verpackungsformat Beschränkung Beispiele 1. Einwegumverpackungen aus Kunststoff Einwegkunststoffverpackungen, die an der Verkaufsstelle zur Bündelung von Waren…
Die Mitgliedstaaten können sehr leichte Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel…
Bis zum 12. Februar 2032 bewertet die Kommission die positiven Umweltauswirkungen der Beschränkungen und Abweichungen und Ausnahmen von diesen Beschränkungen…
Ausnahmeregelungen für bestimmte Verpackungsformate, die den in den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 dieses Artikels festgelegten Zielvorgaben unterliegen, wenn…
der Erlass von Instrumenten, durch die sichergestellt wird, dass leichte Kunststofftragetaschen in Verkaufsstellen von Waren oder Produkten spätestens bis 31.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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