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Die Richtlinie 94/62/EG wurde durch die Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Recyclingzielen für die Mitgliedstaaten bis 2025 und 2030 geändert. Diese Ziele und die Vorschriften für ihre Berechnung sollten beibehalten werden. Unter Anerkennung der unterschiedlichen Ausgangslage der einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Recyclingziele und während in dieser Verordnung Maßnahmen zur Förderung der Erreichung dieser Ziele in Aussicht genommen werden, sollte es dennoch möglich sein, die Fristen für die Erreichung der Recyclingziele für 2030 unter bestimmten Bedingungen zu verlängern. Die Kommission sollte jedoch ermächtigt werden, einen von einem Mitgliedstaat vorgelegten überarbeiteten Umsetzungsplan abzulehnen.
spätestens 24 Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d dieses Artikels teilt der Mitgliedstaat der Kommission seine Absicht mit,…
Bis zum 31. Dezember 2024 zieht die Kommission die Festlegung von Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling für Bau- und…
Gemäß der Richtlinie 94/62/EG muss die Kommission die Recyclingziele für 2030 für Verpackungen darauf prüfen, ob sie beizubehalten oder gegebenenfalls zu…
In seiner Entschließung vom 10. Februar 2021 zu dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft bekräftigte das Europäische Parlament das Ziel, alle…
Bei der Effizienz der Abfallbewirtschaftung gibt es große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf das Recycling von…
Bis zum 31. Dezember 2027 sollte die Kommission die Umsetzung der Richtlinie 2009/33/EG überprüfen. Diese Überprüfung sollte gegebenenfalls durch einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.