Erwägungsgrund 29 32025R0040
Die Begriffsbestimmung für stoffliches Recycling in dieser Verordnung sollte die in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Begriffsbestimmungen für Recycling und stoffliche Verwertung ergänzen. Das stoffliche Recycling hält die Ressourcen innerhalb der Kreislaufwirtschaft in Umlauf und sollte daher die biologische Abfallbehandlung ausschließen. Die Begriffsbestimmung für stoffliches Recycling sollte die Berechnung der Recyclingziele, die für die Mitgliedstaaten festgesetzt werden, nicht berühren. Diese Zielvorgaben und ihre Berechnung stützen sich auf die in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegte Begriffsbestimmung für Recycling.