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Wenn Verpackungsabfallmaterialien aufgrund einer Vorbereitungshandlung vor der eigentlichen Wiederaufbereitung nicht länger als Abfälle anzusehen sind, sollten sie als recycelt gezählt werden, sofern sie anschließend zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden sollen, ungeachtet dessen, ob diese Produkte, Materialien oder Stoffe ihrem ursprünglichen oder einem anderen Zweck dienen. Materialien, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben, die als Brennstoffe oder anderes Mittel zur Energieerzeugung genutzt, verfüllt oder beseitigt werden sollen oder in anderen Verfahren verwendet werden sollen, die — mit Ausnahme des Recyclings — demselben Zweck wie die Abfallverwertung dienen, sollten nicht auf die Erreichung der Recyclingziele angerechnet werden.
Die Masse an Verpackungsabfallmaterialien, die aufgrund einer Vorbereitung für die Weiterverarbeitung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, kann nur dann als…
Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c, d und e sowie Artikel 11 Absatz 3 erreicht wurden, können Abfälle, die…
Die Menge an Verpackungsabfallmaterialien, die aufgrund einer Vorbereitung für die Weiterverarbeitung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, kann nur dann als…
Durch die Angleichung der Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , der Richtlinie 2000/53/EG, der Richtlinie…
Wird die Berechnung der Recyclingquote auf die aerobe oder anaerobe Behandlung von biologisch abbaubaren Abfällen angewandt, können Abfallmengen, die aerob oder…
Wenn die Berechnung der Recyclingquote auf die aerobe oder anaerobe Behandlung von biologisch abbaubaren Verpackungsabfällen angewandt wird, können die Massen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.