Erwägungsgrund 54 32025R0040
Bei den begrenzten Anwendungen von Verpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffpolymeren besteht ein nachweisbarer Nutzen für die Umwelt durch die Verwendung kompostierbarer Verpackungen, die unter kontrollierten Bedingungen in Kompostierungsanlagen, einschließlich Anlagen für den anaeroben Abbau, gelangen. Wenn ein Mitgliedstaat Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG anwendet und in diesem Mitgliedstaat geeignete Abfallsammelsysteme und Abfallbehandlungsinfrastrukturen zur Verfügung stehen, sollte diesem Mitgliedstaat außerdem Flexibilität bei der Entscheidung darüber eingeräumt werden, ob er in seinem Hoheitsgebiet die erstmalige Bereitstellung kompostierbarer Einzelportionseinheiten für Kaffee- oder Teesysteme oder ein System für ein anderes Getränk, die aus einem anderen Verpackungsmaterial als Metall bestehen, sehr leichter Kunststofftragetaschen und leichter Kunststofftragetaschen und anderer Verpackungen, für die bereits vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung eine Kompostierbarkeit vorgeschrieben war, gestattet. Um zu vermeiden, dass die Verbraucher in Bezug auf den ordnungsgemäßen Entsorgungsweg verunsichert werden, und angesichts des ökologischen Nutzens der CO2-Kreislaufwirtschaft sollten alle anderen Verpackungen dem stofflichen Recycling zugeführt werden, und bei der Gestaltung solcher Verpackungen sollte sichergestellt werden, dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme dadurch nicht beeinträchtigt wird.