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Beim Inverkehrbringen von Verpackungen sollte jeder Importeur auf der Verpackung seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel, über die er erreicht werden kann, angeben. Ausnahmen sollten in Fällen gelten, in denen die Verpackung solche Angaben nicht zulässt.
Die Importeure geben auf der Verpackung ihren Namen und ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und…
Beim Inverkehrbringen eines Produkts sollten Importeure auf dem Produkt ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie…
Beim Inverkehrbringen sollten Importeure auf den Produkten, die sie in Verkehr bringen, den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene…
Beim Inverkehrbringen eines EU-Düngeprodukts sollten die Importeure auf dessen Verpackung den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene…
Wenn er ein Gerät in Verkehr bringt, sollte jeder Einführer seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine…
Wenn der Einführer ein Produkt in Verkehr bringt, sollte er seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Postanschrift,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.