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Damit die Einhaltung der Wiederverwendungsziele überprüft werden kann, müssen die betreffenden Wirtschaftsakteure den zuständigen Behörden Bericht erstatten. Ab dem Kalenderjahr 2030 sollten die Wirtschaftsakteure die einschlägigen Daten für jedes Kalenderjahr übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten diese Daten öffentlich zugänglich machen.
Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 29 Absätze 1 bis 8 übermitteln der in Artikel 40 genannten zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr einen Bericht, der die…
Bis zum 1. Januar 2034 legt die Kommission unter Berücksichtigung der Entwicklung des Stands der Technik und der praktischen Erfahrungen der Wirtschaftsakteure…
Die Verpflichtung, die Erreichung der in Artikel 29 festgelegten Wiederverwendungsziele nachzuweisen, gilt ab dem 1. Januar 2030 oder 18 Monate nach dem…
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 12. Dezember 2027 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, der den Zeitraum ab dem 13. Juni 2023…
Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure, Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1…
Bei Geräten, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden sollen, nennen die Wirtschaftsakteure den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.