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Die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an die Krim oder Sewastopol oder an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol oder zur Verwendung auf der Krim oder in Sewastopol zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, diese Weitergabe oder diese Ausfuhr erforderlich ist für
den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die auf die Krim oder nach Sewastopol reisen, oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen;
die amtliche Tätigkeit von nach dem Völkerrecht Immunität genießenden internationalen Organisationen mit Sitz auf der Krim oder in Sewastopol oder
Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit auf der Krim und in Sewastopol unmittelbar gefördert werden und die öffentliche Mittel von der Union, den Mitgliedstaaten oder den in Anhang V aufgeführten Ländern erhalten.“
Artikel 2b wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Es ist verboten, in Anhang II aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen (1a) Anhang II umfasst bestimmte Güter und Technologien, die für die Verwendung in den folgenden Schlüsselbereichen geeignet sind:
an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol oder
zur Verwendung auf der Krim oder in Sewastopol.
Verkehr;
Telekommunikation;
Energie;
Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen.“
Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
Artikel 2c erhält folgende Fassung: (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung, einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung für juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol zu erbringen. (2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Bauwesen, Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung für juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol zu erbringen. (2a) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische, physikalische und chemische Untersuchung und Werbung für juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol zu erbringen. (2b) Es ist verboten, in Anhang IV aufgeführte Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung unmittelbar oder mittelbar an juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder bereitzustellen. (3) Es ist verboten, (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind. (5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat und für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern die Erbringung dieser Dienstleistungen mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates im Einklang steht. (6) Die Absätze 2, 2a und 2b gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Ausfuhr oder die Erbringung von Dienstleistungen, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind. (7) Abweichend von Absatz 2b können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Dienstleistungen für den Beitrag ukrainischer Staatsangehöriger zu internationalen Open-Source-Projekten unbedingt erforderlich sind. (8) Abweichend von den Absätzen 1, 2, 2a, 2b und 3 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Ausfuhr oder die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies erforderlich ist für (9) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 7 und 8 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
unabhängig von der Herkunft der Güter und Technologien, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste in unmittelbarem Zusammenhang mit der Infrastruktur auf der Krim oder in Sewastopol in den Sektoren gemäß Artikel 2b Absatz 1a zu erbringen;
für juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1, 2, 2a und 2b genannten Waren und Dienstleistungen zu erbringen;
für juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol unmittelbar oder mittelbar Finanzierung oder finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1, 2, 2a und 2b genannten Waren und Dienstleistungen oder der Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste bereitzustellen;
an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol oder zur Verwendung auf der Krim oder in Sewastopol im Zusammenhang mit der in Absatz 2b genannten Software oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Software unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.
humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung und Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen;
Tätigkeiten der Zivilgesellschaft, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit auf der Krim oder in Sewastopol unmittelbar gefördert werden;
das Funktionieren von nach dem Völkerrecht Immunität genießenden internationalen Organisationen mit Sitz auf der Krim oder in Sewastopol;
die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union und den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz oder deren Einfuhr oder Beförderung in die Union;
die Gewährleistung des kontinuierlichen Betriebs von Infrastrukturen, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind;
die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;
die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, die für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit, einschließlich Cybersicherheit, elektronischer Kommunikationsdienste in der Ukraine, in der Union, zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union erforderlich sind.
Artikel 2d Absatz 4 wird gestrichen.
Artikel 2e Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) für die amtliche Tätigkeit internationaler Organisationen mit Sitz auf der Krim oder in Sewastopol, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind;“
Artikel 3 wird gestrichen.
Artikel 4 erhält folgende Fassung: Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird.“
Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgende Artikel werden eingefügt: Jede in Artikel 10 Buchstabe c oder d genannte Person hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadenersatz, einschließlich Rechtskosten, für alle direkten oder indirekten Schäden zu verlangen, die ihr oder einer juristischen Person, Einrichtung oder Organisation, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der in Artikel 10 Buchstabe d genannten Person befindet, infolge von Forderungen entstanden sind, die bei Gerichten in Drittländern von Personen, Einrichtungen und Organisationen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis f im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wurde, geltend gemacht wurden, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat. Der Schadenersatz kann von den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die die Ansprüche bei den Gerichten des Drittlands geltend gemacht haben, oder von Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die Eigentümer dieser Einrichtungen oder Organisationen sind oder diese kontrollieren, verlangt werden. Ist nach anderen Bestimmungen des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats kein Gericht eines Mitgliedstaats zuständig, so kann ein Gericht eines Mitgliedstaats ausnahmsweise über eine Schadenersatzforderung nach Artikel 6a entscheiden, sofern der Fall einen hinreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist.“
Artikel 7 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung im Zusammenhang mit ihrem Beitrag zur ordnungsgemäßen Umsetzung und Durchsetzung der mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen und mit der Verhinderung ihrer Umgehung erforderlich ist. (1a) Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates, zum Zwecke der Identifizierung der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die restriktiven Maßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung unterliegen, um die in Artikel 10 der vorliegenden Verordnung genannten Personen bei der Einhaltung dieser Verordnung zu unterstützen. (2) Für die Zwecke dieser Verordnung wird die Kommission zum ‚Verantwortlichen‘ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 in Bezug auf die Verarbeitungstätigkeiten bestimmt, die zur Erfüllung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Aufgaben erforderlich sind. (3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden, der Zollbehörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, der zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates, sowie der zentralen Meldestellen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 sowie der Verwalter amtlicher Register, in denen natürliche Personen, juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen sowie unbewegliche oder bewegliche Vermögensgegenstände eingetragen sind, verarbeiten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und erforderlichenfalls Informationen nach der vorliegenden Verordnung, und tauschen sie unverzüglich mit den anderen zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats und mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission aus, wenn diese Verarbeitung und dieser Austausch für die Wahrnehmung der Aufgaben der verarbeitenden oder der empfangenden Behörde gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlich ist, insbesondere wenn sie Verletzungen, Umgehungen und Versuche der Verletzung oder Umgehung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verbote feststellen. Regeln zur Vertraulichkeit von Informationen im Besitz von Justizbehörden werden von dieser Bestimmung nicht berührt. (4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2018/1725 und nur insoweit, als es für die Anwendung der vorliegenden Verordnung und zur Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: Natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen bemühen sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass sich außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, nicht an Handlungen beteiligen, die die restriktiven Maßnahmen gemäß dieser Verordnung untergraben.“
Anhang II wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang IV wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung angefügt.
Anhang V wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung angefügt.
Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.