Art. 4b 32014D0386
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr – unmittelbar oder mittelbar – von Waren und Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, unabhängig davon, ob diese Waren und Technologien ihren Ursprung in der Union haben oder nicht, sind verboten
an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol oder
zur Nutzung auf der Krim oder in Sewastopol,
Verkehr,
Telekommunikation,
Energie,
Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen.
Die Bereitstellung von: ist verboten.
technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienstleistungen in Bezug auf Waren und Technologien in den Sektoren gemäß Absatz 1,
Finanzmitteln oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren und Technologie in den Sektoren gemäß Absatz 1 oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung
Sind die Verbote nach Absatz 1 und nach Absatz 2 mit Absatz 1 Buchstabe b verbunden, so gelten sie nicht, wenn keine hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Güter und Technologien oder die Dienstleistungen gemäß Absatz 2 auf der Krim oder in Sewastopol verwendet werden sollen.
Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung — bis zum 21. März 2015 — von vor dem 20. Dezember 2014 geschlossenen Verträgen, oder akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.
Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 bezweckt oder bewirkt wird.
Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Gegenstände, die von diesem Artikel erfasst werden.