Erwägungsgrund 29 32025R0535
Die Fazilität sollte mit Mitteln aus dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt (Instrument „NDICI/Europa in der Welt“), und zwar in erster Linie aus der Mittelausstattung für die östliche Nachbarschaft in Höhe von 520 Mio. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung, und mit Darlehen in Höhe von bis zu 1,5 Mrd. EUR für den Zeitraum 2025-2027 unterstützt werden. Die nicht rückzahlbare Unterstützung sollte die Dotierung von 9 %, die für Darlehen in Höhe von 135 Mio. EUR erforderlich ist, die Unterstützung der Union für im Rahmen der Nachbarschaftsinvestitionsplattform genehmigte Projekte gemäß Artikel 18 Absatz 2 dieser Verordnung und ergänzende Unterstützung, einschließlich Unterstützung für Organisationen der Zivilgesellschaft und technischer Hilfe, abdecken. Die nicht rückzahlbare Unterstützung sollte aus der Finanzausstattung des geografischen Programms „Nachbarschaft“ gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/947 finanziert werden. Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/947 gelten.