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CTPHT gilt aufgrund seiner karzinogenen, PBT- und vPvB-Eigenschaften als besonders besorgniserregender Stoff und ist in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt. Diese Eigenschaften sind auf das Vorhandensein von PAK in CTPHT zurückzuführen. Die Kommission hat die Zulassungsanträge für die Verwendung von CTPHT als Bindemittel bei der Herstellung von Wurfscheiben aus Ton mit den Beschlüssen C(2022) 1510 und C(2022) 1512 abgelehnt. Die Zulassungspflicht gilt nicht für das Inverkehrbringen von Stoffen in Erzeugnissen, und Bedenken hinsichtlich der Freisetzung von PAK aus Wurfscheiben aus Ton gelten gleichermaßen für in die Union eingeführte CTPHT-haltige Wurfscheiben aus Ton.
Die Agentur schlug einen Übergangszeitraum von einem Jahr nach Inkrafttreten der Beschränkung vor, in dem die Herstellung und Verwendung von Wurfscheiben aus…
Viele polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (im Folgenden „PAK“) sind aufgrund ihrer karzinogenen sowie ihrer persistenten, bioakkumulierbaren und…
Darüber hinaus enthalten mehrere Alternativen zu CTPHT, die derzeit in der Union als Bindemittel für Wurfscheiben aus Ton verwendet werden, PAK, obwohl sie im…
Am 22. Dezember 2021 veröffentlichte die Agentur das Dossier nach Anhang XV . Darin kam sie zu dem Schluss, dass eine unionsweite Maßnahme erforderlich ist, um…
Die Kommission ist der Auffassung, dass die von der Agentur vorgeschlagene Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung von PAK als Stoffe oder als…
Die Aufnahme inhärenter Eigenschaften im Zusammenhang mit Gefahren für die Umwelt in den Eintrag für DEHP in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.