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Um ein hohes Schutzniveau in der Union zu gewährleisten und eine unerwünschte Substitution zu vermeiden, ersuchte die Kommission am 2. Juli 2021 die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ein Beschränkungsdossier nach Anhang XV für PAK in Wurfscheiben aus Ton für das Schießen auszuarbeiten .
Angesichts der Bedenken, die hinsichtlich der Substitution von Perfluoroctansäure (PFOA) enthaltenden Feuerlöschschäumen durch andere, fluorhaltige Löschschäume…
Am 3. Dezember 2015 forderte die Kommission die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.…
Am 22. Dezember 2021 veröffentlichte die Agentur das Dossier nach Anhang XV . Darin kam sie zu dem Schluss, dass eine unionsweite Maßnahme erforderlich ist, um…
Im November 2011 forderte die Kommission die Europäische Chemikalienagentur („Agentur“) gemäß Artikel 69 Absatz 1 dieser Verordnung auf, ein Dossier für die…
Angesichts des erheblichen Umfangs der zusammengetragenen neuen Informationen übermittelte die Kommission der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „die…
Am 31. Januar 2023 übermittelte die Agentur die Stellungnahmen des RAC und des SEAC an die Kommission. Unter Berücksichtigung des Dossiers nach Anhang XV und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.