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Durch die Verordnung (EU) 2019/2089 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten für alle Referenzwerte außer für Zinssatz- und Wechselkurs-Referenzwerte Transparenzvorschriften in Bezug darauf, ob und wie diese Referenzwerte Umwelt-, Sozial- oder Governance-Faktoren (ESG-Faktoren) Rechnung tragen; außerdem wurden mit der genannten Verordnung zwei Kategorien von ESG-bezogenen Referenzwerten eingeführt, die der Einhaltung der im Unionsrecht festgelegten weiteren Mindeststandards unterliegen, nämlich EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte. Um ein hohes Maß an Transparenz rund um ESG-bezogene Angaben und ein angemessenes Schutzniveau für die Nutzer aufrechtzuerhalten, ist es angezeigt, dass die Administratoren von Referenzwerten, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 fallen, für jeden von ihnen verwalteten Referenzwert oder jede von ihnen verwaltete Referenzwert-Familie, für den bzw. die ESG-bezogene Angaben in den Rechts- oder Marketingunterlagen gemacht werden, weiterhin die erforderlichen Informationen offenlegen. Um eine Umgehung der ESG-Offenlegungspflicht für Referenzwert-Administratoren, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 fallen, zu verhindern, sollten alle Administratoren, die Referenzwerte innerhalb derselben Gruppe bereitstellen, diesen Offenlegungspflichten unterliegen. Die Kommission sollte nach Konsultation der ESMA bis zum 30. Juni 2029 einen Bericht erstellen, in dem bewertet wird, ob der derzeitige Umfang der Referenzwerte mit ESG-bezogenen Angaben, die den Offenlegungspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 unterliegen, angemessen ist und es den Nutzern dieser Referenzwerte ermöglicht, ihre eigenen nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten angemessen zu erfüllen. Um die Kohärenz der nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen zu gewährleisten, sollte in diesem Bericht auch bewertet werden, ob die ESG-Offenlegungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 mit den nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates und mit den einschlägigen ESMA-Leitlinien im Einklang stehen. Gegebenenfalls sollte diesem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden.
die Offenlegungspflichten für Referenzwert-Administratoren in der Referenzwert-Erklärung und in der Referenzwert-Methodik sowie die Mindestanforderungen für die…
Bis zum 30. Juni 2029 legt die Kommission nach Konsultation der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie bewertet, ob der…
Die Nutzer von Referenzwerten sind in Bezug auf den rechtlichen Status der Referenzwerte, die sie verwenden oder verwenden wollen, auf Transparenz angewiesen.…
In Artikel 27 werden die folgenden Absätze eingefügt: „(2a) Bis zum 30. April 2020 wird für jede der in Absatz 2 genannten Anforderungen in einer…
Die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollten mit anderem Unionsrecht im Einklang stehen. Diese Standards sollten insbesondere an die in der…
In ihrer Mitteilung vom 8. März 2018 mit dem Titel „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ (im Folgenden "Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.