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Mitgliedstaaten haben oft bereits individuelle, bilaterale oder gar multilaterale Initiativen zur Überwindung rechtlicher Hindernisse an den Grenzen eingeleitet. Allerdings existieren solche Instrumente nicht in allen Mitgliedstaaten oder nicht für alle Grenzen eines bestimmten Mitgliedstaats. Da außerdem die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen des grenzübergreifenden Charakters der Hindernisse besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Da die Ziele dieser Verordnung wegen der grenzübergreifenden Sachverhalte auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher…
Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des grenzüberschreitenden Charakters…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen…
Hindernisse und Diskrepanzen rechtlicher oder administrativer Art, die an den Binnengrenzen der Union entstehen und die die grenzübergreifende Interaktion und…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich einen Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten, indem vertragsrechtliche Hindernisse für den…
Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.