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Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Der Rückgriff auf das mit dieser Verordnung eingerichtete Instrument zur Erleichterung grenzübergreifender Lösungen ist für jeden Mitgliedstaat freiwillig. Ein Mitgliedstaat sollte beschließen, an einer bestimmten Grenze mit einem oder mehreren Nachbarmitgliedstaaten grenzübergreifende Hindernisse durch Instrumente zu überwinden, die er bereits auf nationaler Ebene oder zusammen mit einem oder mehreren Nachbarmitgliedstaaten eingerichtet hat. Diese Verordnung geht daher nicht über das Maß hinaus, das für eine Erleichterung der Zusammenarbeit in grenzübergreifenden Regionen erforderlich ist —
Da die Ziele dieser Verordnung wegen der grenzübergreifenden Sachverhalte auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher…
In Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union geht diese Verordnung nicht über das zur…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines Instrumentariums zur effektiven Durchsetzung von Unterhaltsforderungen in grenzüberschreitenden…
Entsprechend dem in Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten wegen der grenzüberschreitenden Natur der betroffenen Bereiche nicht ausreichend verwirklicht werden…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die verbesserte Durchsetzung der Unionsvorschriften entlang der Grenzen der Union und die Erleichterung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.