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Für die Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen gemäß der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind vergleichbare Daten über die Löhne und Gehälter von Männern und Frauen erforderlich. Zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 31 der Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates verpflichtet, der Kommission jährlich fristgerecht aktuelle Daten zum geschlechtsspezifischen Entgeltgefälle bereitzustellen. Diese Verpflichtung sollte durch den angemessenen erforderlichen statistischen Rahmen für die Erhebung und Übermittlung von Daten zum geschlechtsspezifischen Entgeltgefälle ergänzt werden, wobei die Einzelthemen, die Periodizität der Bereitstellung von Daten, die Bezugszeiträume und die Frist für die Datenübermittlung darin enthalten sein sollten.
Die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs…
Für die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und die…
Der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit, gemäß Artikel 141 des Vertrags, der vom Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die für die Zwecke dieser Richtlinie erhobenen Daten auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt sind, um die…
Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den einschlägigen Statistik-Einrichtungen, insbesondere Eurostat, ist eine…
Um die Entgeltunterschiede besser abbilden zu können, sollte die Kommission (Eurostat) alle vier Jahre auf der Grundlage der Daten zur Struktur der Verdienste…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.