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Gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sind die zuständigen Behörden verpflichtet, die gemäß den Offenlegungskriterien nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben g, h, i und k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates offengelegten Informationen sowie die von den Instituten übermittelten Informationen über das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu erheben und diese Informationen zu nutzen, um Vergütungstrends und -praktiken zu vergleichen. Die zuständigen Behörden stellen dann der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) diese Informationen zur Verfügung.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2019/2033 offengelegten…
Die zuständigen Behörden erheben die Angaben, die gemäß Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 veröffentlicht werden, und nutzen…
Gemäß Artikel 91 Absatz 11 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sind die zuständigen Behörden verpflichtet, die Angaben, die…
Gemäß Artikel 75 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU müssen die zuständigen Behörden der EBA die erforderlichen Daten zu Vergütungspraktiken und dem…
Die von den zuständigen Behörden zu erhebenden Vergleichsinformationen wurden von der EBA in den Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken, des…
Im Beschluss (EU) 2024/461 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/2) werden die Anforderungen an die Übermittlung von Informationen an die Europäische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.