Erwägungsgrund 18 32025R0974
Die Anwendung dieser Verordnung sollte innerhalb von zehn Jahren nach ihrem Inkrafttreten vor dem Hintergrund des technologischen Fortschritts in der Nuklearindustrie und der Entwicklungen im Bereich der Informationstechnologien bewertet werden. Unter besonderen Umständen kann es jedoch erforderlich sein, die Verordnung vor dieser Bewertung zu überarbeiten, z. B. um einer bestimmten Kontrollverpflichtung nachzukommen, die die Gemeinschaft im Rahmen eines mit einem Drittland oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung geschlossenen Abkommens übernommen hat.