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Betreiber geben der Kommission die grundlegenden technischen Merkmale ihrer Anlagen an. Für Anlagen gemäß Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe c gelten die Bestimmungen der Artikel 27 und 28. Für Anlagen gemäß Artikel 2 Nummer 29 gelten die Bestimmungen des Artikels 37. Bei neuen Anlagen gemäß Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe a wird bei der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat eine vorläufige Erklärung eingereicht, sobald die wichtigsten Optionen für die Auslegung festgelegt wurden, um die Einbeziehung von Erwägungen in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen früh in der Planungsphase der Anlage zu ermöglichen.
Werden die grundlegenden technischen Merkmale zum erstem Mal angegeben („Ersterklärung der grundlegenden technischen Merkmale“) oder aktualisiert, so wird das entsprechende Muster gemäß Anhang I verwendet, um die für die Anlage geltenden einschlägigen Informationen anzugeben.
Die Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale wird elektronisch eingereicht.
Die Inspektoren der Kommission übermitteln erste Bemerkungen, gegebenenfalls auch zu wesentlichen Ausrüstungen, oder fordern innerhalb von sechs Monaten nach der Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale des Betreibers zusätzliche erste Informationen an. Auf Verlangen werden der Kommission innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb einer anderen vereinbarten Frist weitere Erläuterungen zu den in der Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale gemachten Angaben übermittelt.
NB: 1. Angesichts der großen Vielfalt von Anlagen in der Gemeinschaft sind einige Fragen möglicherweise für einige Anlagen nicht relevant. Wird angesichts der…
Für neue Anlagen ist die Erklärung über die grundlegenden technischen Merkmale gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Kommission mindestens 200 Tage vor dem…
Wer eine Anlage zur Erzeugung, Trennung, Wiederaufarbeitung, Lagerung oder sonstigen Verwendung von Ausgangsmaterial oder besonderem spaltbarem Material…
Die Nachprüfung der technischen Merkmale der Anlage erfolgt zur Nachprüfung der nach den Artikeln 1 bis 3 der Kommissionsverordnung mitzuteilenden technischen…
Soweit die Bestimmungen dieser Richtlinie nur mit Hilfe spezifischer technischer Merkmale elektronischer Kommunikationsnetze durchgeführt werden können,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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