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Zur Planung ihrer Sicherungsmaßnahmen teilen die Betreiber der Kommission auf elektronischem Weg Folgendes mit: Für Anlagen gemäß Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe b werden mindestens die vorläufigen Termine für die Aufnahme des realen Bestands angegeben. Änderungen mit Auswirkungen auf das Tätigkeitsrahmenprogramm und insbesondere die Aufnahmen des realen Bestands werden der Kommission unverzüglich mitgeteilt.
jeweils jährlich das Tätigkeitsrahmenprogramm nach Anhang XI, in dem insbesondere die vorläufigen Termine für die Aufnahme des realen Bestands angegeben werden;
spätestens 40 Tage vor Beginn der Aufnahme des realen Bestands das hierzu vorgesehene Programm.
Sofern in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 8 nichts anderes bestimmt ist, wird das Tätigkeitsprogramm jährlich übermittelt, und zwar spätestens am 15. November des Vorjahres.
Zur Planung ihrer Sicherungsmaßnahmen ist der Kommission von den nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 zur Meldung verpflichteten Personen oder Unternehmen…
Im Überwachungsprogramm werden die Instrumente zur Erfassung der Daten und sonstigen erforderlichen Nachweise benannt und die Zeitabstände der Erfassung…
Im Tätigkeitsrahmenprogramm ist gegebenenfalls Folgendes anzugeben: — Betriebsprogramme, z. B. vorgeschlagene Kampagnen mit Angabe der Art und Menge der…
Das Kontrollprogramm der Gemeinschaft wird nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt und jährlich aktualisiert. Der Entwurf des…
Die Arbeitsprogramme zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels durch Maßnahmen nach Artikel 8 Absatz 8 und Anhang I…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.