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Das Programm wird durch Arbeitsprogramme nach Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung durchgeführt. Die Arbeitsprogramme dienen der Verwirklichung der spezifischen Ziele nach Artikel 3 und der Durchführung der förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 8. Die Arbeitsprogramme enthalten im Einzelnen Gegebenenfalls wird der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen.
den für jede Maßnahme vorgesehenen Richtbetrag und gegebenenfalls den Gesamtrichtbetrag für alle Maßnahmen sowie einen indikativen Zeitplan für die Durchführung;
die wichtigsten Evaluierungskriterien für Finanzhilfen gemäß Artikel 11 und den höchstmöglichen Kofinanzierungssatz gemäß Artikel 12.
Die Arbeitsprogramme zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 5 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Arbeitsprogramme zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten spezifischen Ziels werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 4 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Die Arbeitsprogramme zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten spezifischen Ziels durch Maßnahmen nach Artikel 8 Absatz 8 und Anhang I werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten bis zum 30. April des ihrer Ausführung vorausgehenden Jahres angenommen, sofern der Entwurf des Haushaltsplans angenommen wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 6 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels, einschließlich Initiativen zur Überarbeitung der Prioritäten, werden gemäß den Artikeln 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und in enger und koordinierter Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Statistischen Systems durchgeführt.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Arbeitsprogramme für die spezifischen Ziele 2, 4 und 5 und für mögliche andere Maßnahmen unter…
Die Kommission erlässt diese Arbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 genannten…
Das Programm wird im Wege von Arbeitsprogrammen nach Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt. Die Arbeitsprogramme enthalten Angaben zur Höhe der für jede…
Das Programm wird durch die Arbeitsprogramme gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt, die für jede Programmkomponente spezifische und vollständig…
Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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