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Vorschriften über die Anforderungen an die Emissionsprüfung sind bereits in Rechtsakten der Union im Verkehrssektor festgelegt, insbesondere in den Verordnungen (EU) 2015/757 und (EU) 2023/1805 für den Seeverkehr und in der Richtlinie 2003/87/EG für den Luftverkehr. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten gemäß den genannten Rechtsakten akkreditierte Prüfstellen als gemäß der vorliegenden Verordnung für die Durchführung von Überprüfungstätigkeiten in dem jeweiligen Sektor, in dem sie tätig sind, akkreditiert gelten, vorausgesetzt, sie informieren die benannten nationalen Behörden über ihre Absicht, solche Tätigkeiten auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung durchführen. Bei den Konformitätsbewertungsstellen sollte es sich um unabhängige qualifizierte Rechtsträger handeln, die von den nationalen Akkreditierungsstellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates akkreditiert sind. Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen gilt horizontal, einschließlich für gemäß den Verordnungen (EU) 2015/757 und (EU) 2023/1805 und der Richtlinie 2003/87/EG akkreditierte Prüfstellen und für gemäß der vorliegenden Verordnung akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen. Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfasst auch Situationen, in denen nationale Akkreditierungsstellen befugt sind, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn eine Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr für die Durchführung einer bestimmten Konformitätsbewertungstätigkeit zuständig ist oder in schwerwiegender Weise gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hat.
Prüfstellen, die Monitoringkonzepte, Emissionsberichte, Berichte gemäß Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung und die aggregierten Emissionsdaten auf…
Die gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG und den auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakten akkreditierten Prüfstellen können die…
Die Konformitätsbewertungsstellen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung müssen von einer nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung…
Die Prüfstellen müssen von einer nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für Prüftätigkeiten, die in den Anwendungsbereich…
Eine Prüfung durch akkreditierte Prüfstellen sollte sicherstellen, dass die Monitoringkonzepte und Emissionsberichte korrekt sind und mit dieser Verordnung in…
Prüftätigkeiten werden von Prüfstellen wahrgenommen. Um Unparteilichkeit und Wirksamkeit sicherzustellen, sollte es sich bei den Prüfstellen um unabhängige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.