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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung von Anreizen für Verhaltensänderungen bei öffentlichen Stellen, Unternehmen und Verbrauchern, um die Treibhausgasemissionen aus Verkehrsdiensten durch die Einführung und Nutzung vergleichbarer und zuverlässiger Treibhausgasemissionsdaten von Verkehrsdiensten zu verringern, von den Mitgliedstaaten nicht ohne die Gefahr, administrative Hindernisse für den Binnenmarkt einzuführen, die zusätzliche Kosten und zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftszweige mit sich bringen, ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der Harmonisierungswirkung der in dieser Verordnung festgelegten gemeinsamen Methodik für die Berechnung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich Fahrzeugherstellern zusätzliche Flexibilität bei der Einhaltung der Vorschriften zu bieten und gleichzeitig die…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verschärfung der Anforderungen an die Minderung der CO2-Emissionen für neue Personenkraftwagen und neue leichte…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich durch geänderte unionsweite CO2-Emissionsreduktionszielvorgaben für Flotten schwerer Nutzfahrzeuge auf kosteneffiziente…
Da die Ziele dieser Verordnung — nämlich die Vereinfachung bestimmter Verpflichtungen und die Stärkung des Mechanismus, den die Union eingeführt hat, um der…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich durch die Bewältigung der sozialen Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und dem…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Aufstellung von Anforderungen an die CO2-Emissionsleistung neuer Personenkraftwagen und neuer leichter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.