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Unbeschadet ihrer Verpflichtung, betroffene Personen gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) 2016/679 und den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) 2018/1725 über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre Rechte als betroffene Personen zu informieren, sollten das Sekretariat und die nationalen Kontaktstellen auch registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten, teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen über ihr Recht informieren, den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten technisch zu beschränken und jederzeit die Löschung oder Änderung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.