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Angesichts des freiwilligen Charakters des EU-Talentpools sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, ihre Teilnahme am EU-Talentpool zu beenden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten das Sekretariat des EU-Talentpools (im Folgenden „Sekretariat“) über ihre Absicht zur Beendigung der Teilnahme am EU-Talentpool in Kenntnis setzen. Damit das Sekretariat und die Mitgliedstaaten alle erforderlichen technischen und praktischen Vorkehrungen für eine Beendigung der Teilnahme treffen können und um ausreichend Stabilität und Vorhersehbarkeit für Arbeitsuchende aus Drittstaaten, teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen zu gewährleisten, sollte die Beendigung der Teilnahme neun Monate nach der Meldung der Absicht zur Beendigung der Teilnahme wirksam werden. Ab dem Tag dieser Meldung sollten neue Stellenangebote von teilnehmenden Arbeitgebern und sonstigen teilnehmenden Einrichtungen aus dem betreffenden Mitgliedstaat auf der IT-Plattform nicht mehr zugänglich gemacht werden.