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Erforderlichenfalls sollten die Anerkennung von Qualifikationen und die Validierung der Kompetenzen – unabhängig davon, ob diese im formalen, nicht-formalen oder informellen Bildungsbereich oder durch Berufserfahrung erworben wurden – registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Antrag des registrierten Arbeitsuchenden aus einem Drittstaat, des teilnehmenden Arbeitgebers oder der sonstigen teilnehmenden Einrichtung im Einklang mit dem nationalen Recht und den nationalen Gepflogenheiten sowie mit allen einschlägigen internationalen Übereinkünften, einschließlich Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen, erfolgen. Online-Informationen über bestehende Anerkennungs- und Validierungsverfahren auf nationaler Ebene sollten auf der IT-Plattform verfügbar sein, und die registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, die für eine offene Stelle im EU-Talentpool ausgewählt wurden, sowie die teilnehmenden Arbeitgeber und die sonstigen teilnehmenden Einrichtungen sollten spezifische Informationen erhalten.