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1. STANDARDSÄTZE IN BEZUG AUF GEFAHREN FÜR DIE MENSCHLICHE GESUNDHEIT (RSh) UND ZUTEILUNGSKRITERIEN RSh 1: Kann photosensibilisierend wirken. Dieser Satz ist zuzuteilen, wenn experimentelle Systeme oder die Exposition des Menschen nachweislich gezeigt haben, dass das Pflanzenschutzmittel photosensibilisierende Wirkung hat. Der Satz ist auch Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, die einen Wirkstoff oder Formulierungsbestandteil enthalten, der beim Menschen photosensibilisierend wirkt, wenn das betreffende Mittel diesen photosensibilisierenden Bestandteil in einer Konzentration von 1 Gewichtsprozent oder höher enthält. RSh 2: Kontakt mit Dämpfen verursacht Verätzungen der Haut und Augenschäden, und Kontakt mit der Flüssigkeit verursacht Erfrierungen. Der Satz ist gegebenenfalls Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, die als verflüssigtes Gas formuliert sind, es sei denn, es werden die Gefahrenhinweise H314 oder H281 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zugeteilt. 2. STANDARDSATZ IN BEZUG AUF DIE BIENENGEFÄHRLICHKEIT (RShb), PIKTOGRAMM UND ZUTEILUNGSKRITERIEN RShb: Bienengefährlich. Der Satz und das Piktogramm sind jedem Pflanzenschutzmittel zuzuteilen, — für das ein Standardtest auf akute Kontakttoxizität oder akute orale Toxizität bei erwachsenen Honigbienen, Hummeln oder Solitärbienen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 der Kommission vorgeschrieben ist und dieser ergibt, dass der akute LD50-Wert gleich 11 μg Formulierung/Biene ist oder darunter liegt. Falls für die Formulierung mehrere LD50-Werte verfügbar sind, ist der niedrigste LD50-Wert zu berücksichtigen, oder — dem einer der Sätze SPb 1, SPb 2, SPb 3, SPb 4 und SPb 5 aus Anhang V Abschnitt 4.1 zugeteilt wurde. Der Satz und das Piktogramm sind zusammen mit den in Anhang V Abschnitt 4.1 festgelegten SPb-Sätzen auf dem Etikett anzubringen. Form des Gefahrenpiktogramms: a) Das Piktogramm muss die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben. b) Das Piktogramm muss eine Mindestabmessung von 10 × 10 mm entsprechend der Höhe und Breite des gleichseitigen Dreiecks haben. Der Rahmen des Dreiecks muss mindestens 1,5 mm breit sein. c) Das Piktogramm muss folgende Farben aufweisen: i) Cyan, Magenta, Gelb und Schwarz nach folgendem Beispiel: 0,70,100,0: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz. ii) Der Rahmen des Dreiecks muss rot sein (0,100,100,0). iii) Der Hintergrund des Dreiecks muss zu 100 % weiß sein. · d) Das Piktogramm muss in der Mitte des Dreiecks das in Schwarz (0,0,0,100) und Weiß dargestellte Symbol einer toten Biene zeigen. Bei dem Symbol der toten Biene muss es sich um das Symbol handeln, das in der Abbildung unter dieser Nummer abgebildet ist.
Das Etikett eines Pflanzenschutzmittels enthält einen Standardsatz und ein Piktogramm zur Information über die potenzielle Bienengefährlichkeit des Mittels…
1. STANDARDSÄTZE IN BEZUG AUF VERWENDUNGSBESCHRÄNKUNGEN (SRu) UND ZUTEILUNGSKRITERIEN SRu 1: (Enthält (Bezeichnung des Wirkstoffs/der Wirkstoffe angeben) /…
Abweichend von Nummer 1 müssen Kennzeichnung und Verpackung von Pflanzenschutzmitteln für Experimente oder Untersuchungen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken…
Die vorgelegten Informationen zum Pflanzenschutzmittel, zusammen mit anderen relevanten Informationen, und die vorgelegten Informationen zum Mikroorganismus…
Die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln muss den Anforderungen gemäß Anhang I entsprechen und erforderlichenfalls die Standardsätze bei besonderen Gefahren…
EINFÜHRUNG Die Gefahrenpiktogramme für die einzelnen Gefahrenklassen, Differenzierungen einer Gefahrenklasse und Gefahrenkategorien müssen den Bestimmungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.