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1. STANDARDSÄTZE IN BEZUG AUF VERWENDUNGSBESCHRÄNKUNGEN (SRu) UND ZUTEILUNGSKRITERIEN SRu 1: (Enthält (Bezeichnung des Wirkstoffs/der Wirkstoffe angeben) / Bildet den/die Metaboliten (Bezeichnung des/der Metaboliten angeben)). Zum Schutz des/der (menschliche Gesundheit, Umweltkompartiment, Gruppe von Organismen oder Arten – bitte angeben) — (dieses oder andere Mittel mit dem Wirkstoff (Bezeichnung des Wirkstoffs/der Wirkstoffe angeben) (zeitliche Beschränkungen, Beschränkungen auf Entwicklungsstadien oder Häufigkeit der Anwendung angeben) (nicht) verwenden/anwenden oder — ein Mindestintervall (Dauer angeben) zwischen den Anwendungen (mit (Bezeichnung des/der Pflanzenschutzmittel(s) mit dem Wirkstoff (Wirkstoff) angeben) einhalten. SRu 1 ist Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, für die die Risikobewertung nach den einheitlichen Grundsätzen ergeben hat, dass zeitliche Beschränkungen (z. B. Jahreszeit, Tag, Wiederbetretungsfrist, nicht aufeinanderfolgende Jahre — jedes 2. oder 3. Jahr, mehr als zweimal pro Jahr) oder Beschränkungen auf Entwicklungsstadien (nur vor dem Pflanzenaufgang, Nichtblütezeit, vor dem Fruchtansatz usw.) oder eine Festlegung der Häufigkeit der Anwendung erforderlich sind, um die menschliche Gesundheit zu schützen und/oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt zu verhindern. SRu 2: Zum Schutz des/der (menschliche Gesundheit, Umweltkompartiment, Gruppe von Organismen oder Arten – bitte angeben) nicht anwenden auf (Fläche angeben, z. B. spezifische Oberflächen, entwässerte Böden, Böden mit speziellen Eigenschaften wie pH-Wert, Kohlenstoffgehalt, Lehmgehalt, Textur …). SRu 3: Zur Vermeidung von Abschwemmung nicht anwenden auf Steilflächen/Flächen mit einer Neigung von mehr als x %/versiegelten Oberflächen wie Asphalt, Beton, Kopfsteinpflaster, Gleisanlagen. SRu 2 und/oder SRu 3 sind bzw. ist Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, für die die Risikobewertung nach den einheitlichen Grundsätzen ergeben hat, dass Beschränkungen des Anwendungsorts erforderlich sind, um die menschliche Gesundheit zu schützen und/oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt zu verhindern. 2. STANDARDSÄTZE ZUM SCHUTZ VON ANWENDERN UND ARBEITERN (SPo) UND ZUTEILUNGSKRITERIEN SPo 1: Bei der/beim (Aufgabe(n) angeben) (Ausrüstung angeben) verwenden. Der Satz ist Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, für die die Risikobewertung nach den einheitlichen Grundsätzen ergeben hat, dass eine spezifische persönliche Schutzausrüstung (z. B. Handschuhe, Schutzanzüge, Schutzbrillen) und/oder eine spezifische Technologie (z. B. geschlossene Transfersysteme, geschlossene Kabinen mit Klimaanlage und/oder Luftfiltersystemen) erforderlich sind bzw. ist, um die menschliche Gesundheit bei der Durchführung einer bestimmten Aufgabe (z. B. Mischen, Verladen, Handhabung des unverdünnten Mittels oder des behandelten Saatguts, Anwendung oder Ausbringung des verdünnten Mittels, Reinigung der Ausbringungsgeräte) zu schützen. SPo 2: Sicherstellen, dass bei der/beim (Vorgang angeben) Temperatur und Luftfeuchtigkeit innerhalb von (Bereich angeben) liegen. Der Satz ist Pflanzenschutzmitteln mit Wirkstoffen zuzuteilen, die bei der Lagerung, dem Mischen/Verladen oder der Anwendung heftig mit Wasser oder feuchter Luft reagieren können oder eine spontane Selbstentzündung verursachen können. SPo 3: Nach Anwendung des Mittels die Gase nicht einatmen und die behandelte Fläche sofort verlassen. Der Satz ist allen Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, deren Wirkungsweise in der Erzeugung von Rauch oder Gasen besteht, wie zum Beispiel Begasungsmittel. SPo 4: Das Behältnis muss im Freien und/oder unter kontrollierten Bedingungen entsprechend der Spezifikation des Herstellers geöffnet werden. Der Satz ist Pflanzenschutzmitteln mit Wirkstoffen zuzuteilen, die heftig mit Wasser oder feuchter Luft reagieren können oder eine spontane Selbstentzündung verursachen können. SPo 5: Vor dem Betreten der behandelten Fläche eine ordnungsgemäße Belüftung des Raums sicherstellen, bis / der Spritzbelag getrocknet ist / sich das Gas verflüchtigt hat / die Konzentration des Gases (Konzentration angeben) unterschreitet. Der Satz ist Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, die für die Anwendung in geschlossenen Bereichen (z. B. Lagerräume, Gewächshäuser) zugelassen sind. SPo 6: Die behandelte Fläche nicht betreten, wenn die Konzentration des Gases/Mittels (Konzentration angeben) überschreitet. Der Satz ist allen Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, bei denen es sich um Begasungsmittel handelt. 3. STANDARDSÄTZE ZUM SCHUTZ VON UMSTEHENDEN UND ANWOHNERN (SPbr) UND ZUTEILUNGSKRITERIEN SPbr: Zum Schutz von Umstehenden und Anwohnern — eine unbehandelte Pufferzone/(einen) begrünte(n) Feldstreifen/kulturfreie Zonen von (Breite angeben) zwischen (angeben, z. B. das Ende des Spritz- oder Sprühgestänges, die letzte behandelte Reihe) und den Flächen, auf denen sich Menschen aufhalten könnten, belassen oder — eine abdriftreduzierende Technologie (Details angeben) verwenden oder — eine abdriftreduzierende Technologie (Details angeben) verwenden und eine unbehandelte Pufferzone/(einen) begrünte(n) Feldstreifen/kulturfreie Zonen von (Breite angeben) zwischen (angeben, z. B. das Ende des Spritz- oder Sprühgestänges, die letzte behandelte Reihe) und den Flächen, auf denen sich Menschen aufhalten könnten, belassen. Der Satz ist Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, für die die Risikobewertung nach den einheitlichen Grundsätzen ergeben hat, dass zum Schutz von Umstehenden und Anwohnern vor einer unannehmbaren Exposition unbehandelte Pufferzonen/begrünte Feldstreifen oder abdriftreduzierende Technologien oder beides erforderlich sind. Weitere Informationen zu den Technologien (z. B. Art der Düsen) und zur Art der Begrünung der Feldstreifen können als Spezifikationen der in Anhang I festgelegten Verwendungsbedingungen aufgenommen werden. 4. STANDARDSÄTZE ZUM SCHUTZ DER UMWELT (SPe) UND ZUTEILUNGSKRITERIEN SPe 1: Zum Schutz des/der (Umweltkompartiment, Gruppe von Organismen oder Arten — bitte angeben) — eine unbehandelte Pufferzone/(einen) begrünte(n) Feldstreifen/kulturfreie Zonen von (Breite angeben) bis zum/zur (angeben, z. B. Oberflächengewässer, Feldstreifen) belassen oder — eine abdriftreduzierende Technologie (Details angeben) verwenden oder — eine unbehandelte Pufferzone/(einen) begrünte(n) Feldstreifen/kulturfreie Zonen von (Breite angeben) bis zum/zur (angeben, z. B. Oberflächengewässer, Feldstreifen) belassen und eine abdriftreduzierende Technologie (Details angeben) verwenden. Der Satz ist Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, für die die Bewertung des Umweltrisikos nach den einheitlichen Grundsätzen ergeben hat, dass zum Schutz bestimmter Umweltkompartimente und/oder bestimmter Nichtzielarten vor einer unannehmbaren Exposition unbehandelte Pufferzonen oder begrünte Feldstreifen, abdriftreduzierende Technologien oder beides erforderlich sind. Weitere Informationen zu den Technologien (z. B. Art der Düsen) und zur Art der Begrünung der Feldstreifen können als Spezifikationen der in Anhang I festgelegten Verwendungsbedingungen aufgenommen werden. SPe 2: Nicht anwenden/Kein behandeltes Saatgut aussäen, wenn die Windgeschwindigkeit höher ist als (Windgeschwindigkeit angeben). Falls relevant, kann der Satz Pflanzenschutzmitteln zugeteilt werden, die flüchtige Wirkstoffe enthalten oder für die Saatgutbehandlung zugelassen sind. SPe 3: Zum Schutz von Vögeln/wildlebenden Säugetieren muss das Mittel vollständig in den Boden eingearbeitet werden, auch am Ende der Pflanz- bzw. Saatreihen. Verschüttetes Mittel beseitigen. Der Satz ist Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, die als Granulat oder Pellets formuliert sind, um eine Exposition von Vögeln und Säugetieren zu verhindern. SPe 4: Sicherstellen, dass aus dem behandelten Raum eine Freisetzung des Mittels in die Umwelt nicht möglich ist. Nach Abzug des Gases/Rauchs den behandelten Bereich gründlich belüften. Der Satz ist allen Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, die für die Anwendung in geschlossenen Bereichen (z. B. Lagerräume, Gewächshäuser) zugelassen sind und Menschen und/oder Nichtzielarten inner- und außerhalb der behandelten Bereiche beeinträchtigen könnten. 4.1. Standardsätze zum Schutz von Bienen und Bestäubern (SPb) SPb 1: Zum Schutz der Bienen nicht anwenden, wenn Bienen aktiv auf Futtersuche sind. Nur nach dem täglichen Bienenflug anwenden (Zeit angeben, z. B. abends zwischen X und X Uhr). SPb 2: Zum Schutz von Bienen und Bestäuberinsekten nicht anwenden, wenn blühende Unkräuter vorhanden sind. SPb 3: Zum Schutz von Bienen und Bestäuberinsekten nicht auf blühende Kulturen aufbringen (außer entsprechend der Anweisung auf – Kultur nach Bedarf angeben). SPb 4: Zum Schutz von Bienen und Bestäuberinsekten Bienenstöcke während der Anwendung und für (Zeitspanne angeben) nach der Behandlung entfernen oder abdecken. SPb 5: Zum Schutz von Bienen und Bestäuberinsekten Unkräuter vor der Blüte entfernen. Einer, mehrere oder alle der folgenden Sätze SPb 1, SPb 2, SPb 3, SPb 4 und SPb 5 ist bzw. sind Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, für die die Risikobewertung nach den einheitlichen Grundsätzen ergeben hat, dass zum Schutz von Bienen oder anderen Bestäuberinsekten und ihrer Brut Risikominderungsmaßnahmen erforderlich sind. Die SPb-Standardsätze sollten zusammen mit dem RShb-Satz und dem Gefahrenpiktogramm gemäß Anhang III auf dem Etikett angebracht werden. 5. STANDARDSÄTZE ZUR VERMEIDUNG EINER RESISTENZ (SPa) UND ZUTEILUNGSKRITERIEN SPa: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung dieses oder jedes andere Mittel, das (Wirkstoff angeben) enthält, nicht öfter als (Anzahl der Anwendungen pro Zeitintervall angeben) anwenden. Der Satz ist zuzuteilen, wenn eine solche Beschränkung notwendig erscheint, um das Risiko der Resistenzbildung zu begrenzen. Falls relevant, können dem Satz Informationen zum Resistenzcode des/der in dem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffs/Wirkstoffe, wie in Anhang I Buchstabe k erläutert, hinzugefügt werden. 6. STANDARDSÄTZE IN BEZUG AUF RODENTIZIDE (SPr) UND ZUTEILUNGSKRITERIEN SPr 1: Die Köder müssen gesichert ausgebracht werden, um das Risiko des Verzehrs durch andere Tiere zu minimieren. Köder in manipulationssicheren Boxen platzieren. Der Satz ist Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, bei denen es sich um Rodentizide in Form von Ködern handelt. SPr 2: Tote Nagetiere müssen während der Anwendung des Mittels täglich von der Behandlungsfläche entfernt werden. Weder in Abfallbehältern noch auf Deponien entsorgen. Der Satz ist allen Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, bei denen es sich um Rodentizide handelt und die zu einer Sekundärvergiftung bei Aasfressern oder anderen Tieren führen können. Falls relevant, können dem Satz Informationen zum Umgang mit toten Nagetieren gemäß den nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten hinzugefügt werden. 7. STANDARDSÄTZE IN BEZUG AUF DIE SAATGUTBEHANDLUNG UND ZUTEILUNGSKRITERIEN 7.1. Für die Behandlung von Saatgut mit Pflanzenschutzmitteln relevante Standardsätze (Sts) Sts 1: Die Saatgutbehandlung darf nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen (die in … registriert sind/die … entsprechen) erfolgen. Falls relevant, ist der Satz Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, die für die Saatgutbehandlung zugelassen sind. Sts 2: Das Behandlungsverfahren muss gewährleisten, dass das behandelte Saatgut den Qualitätsstandards für Saatgut entspricht: (Heubach-Wert X Gramm Staub/Saatguteinheit) (X Gramm Staub/100 Kilogramm Saatgut nach der Heubach-Methode). Falls relevant, ist der Satz Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, die für die Saatgutbehandlung zugelassen sind. Sts 3: Zum Schutz des/der (Umweltkompartiment, Gruppe von Organismen oder Arten — bitte angeben) sollte die Packung mit behandeltem Saatgut nicht (mehr als X Gramm Staub pro Saatguteinheit oder pro 100 kg Saatgut (nach der Heubach-Methode) enthalten) / (mehr als X Gramm Wirkstoff im Staub pro Saatguteinheit oder pro 100 kg Saatgut (nach der Heubach-Methode) enthalten). Falls relevant, ist der Satz Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, die für die Saatgutbehandlung zugelassen sind. Sts 4: Staub sollte vor der Behandlung mittels geeigneter Reinigungsverfahren vom Saatgut entfernt werden. Falls relevant, ist der Satz Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, die für die Saatgutbehandlung zugelassen sind. 7.2. Für die Aussaat von behandeltem Saatgut relevante Standardsätze (Sss) Sss 1: Zum Schutz des/der (Umweltkompartiment, Gruppe von Organismen oder Arten — bitte angeben) muss behandeltes Saatgut mit Geräten ausgesät werden, die eine hohe Bodenbedeckung und eine Reduzierung der Staubemissionen in die Luft gewährleisten. Behandeltes Saatgut nicht in Breitsaat aussäen. Falls relevant, ist der Satz Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, die für die Saatgutbehandlung zugelassen sind. Weitere Informationen zu den Saatgeräten einschließlich der erforderlichen Staubreduktion (Angabe in Prozent) können als Spezifikationen der in Anhang I festgelegten Verwendungsbedingungen aufgenommen werden. Sss 2: Zum Schutz von Vögeln/wildlebenden Tieren muss behandeltes Saatgut so ausgesät werden, dass möglichst wenig behandeltes Saatgut auf der Bodenoberfläche verbleibt. Falls relevant, ist der Satz Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, die für die Saatgutbehandlung zugelassen sind. Weitere Informationen zu den Geräten können als Spezifikationen der in Anhang I festgelegten Verwendungsbedingungen aufgenommen werden. Sss 3: Zum Schutz des/der (Umweltkompartiment, Gruppe von Organismen oder Arten — bitte angeben) müssen behandeltes Saatgut und Staub wirksam in den Boden eingearbeitet werden, auch am Ende der Pflanz- bzw. Saatreihen. Verschüttetes Saatgut beseitigen. Falls relevant, ist der Satz allen Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, die für die Saatgutbehandlung zugelassen sind. Sss 4: Zum Schutz des/der (Grundwassers/Wasserorganismen/Bodenorganismen) muss die Versickerung durch (Reihensaat/Aussaat von behandeltem Saatgut in einer anzugebenden Mindest-/Höchsttiefe / Konsolidierung des Bodenbetts / Begrenzung der Aussaatmenge/-dichte auf xx g Saatgut/ha oder xx Saatguteinheiten/ha) reduziert werden. Falls relevant, ist der Satz Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, die für die Saatgutbehandlung zugelassen sind. Sss 5: Zum Schutz des/der (Grundwassers/Wasserorganismen/Bodenorganismen) darf keine Aussaat/Reihensaat von behandeltem Saatgut (auf Boden mit anzugebenden spezifischen Eigenschaften oder unter anzugebenden Umständen) erfolgen. Falls relevant, ist der Satz Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, die für die Saatgutbehandlung zugelassen sind und für die die Risikobewertung nach den einheitlichen Grundsätzen ergeben hat, dass Beschränkungen des Anwendungsorts erforderlich sind, um unannehmbare Auswirkungen auf das Grundwasser, Wasserorganismen und/oder Bodenorganismen zu verhindern. Sss 6: Wasser nicht mit behandeltem Saatgut, Überresten wie Bruchkorn oder Staub oder einem Behältnis verunreinigen. Der Satz ist allen Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, die für die Saatgutbehandlung zugelassen sind. Sss 7: Saatgeräte nicht in der Nähe von Oberflächengewässern reinigen. Der Satz ist allen Pflanzenschutzmitteln zuzuteilen, die für die Saatgutbehandlung zugelassen sind.
„EINLEITUNG Vorzulegende Informationen, ihre Gewinnung und ihre Darstellung 1. Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen: (1)…
Für Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen, deren Genehmigung am 1. Januar 2016 oder später ausläuft, gilt diese Verordnung ab ihrem…
„EINLEITUNG Vorzulegende Informationen, ihre Gewinnung und ihre Darstellung Es ist ein Dossier gemäß Teil A einzureichen, wenn es sich bei dem Wirkstoff um…
„ANHANG ALLGEMEINE EINLEITUNG 1. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 1.1. Ziel der in diesem Anhang dargelegten Grundsätze ist die Gewährleistung eines hohen Maßes an Schutz…
1. Bewertung 1.1. Während der Bewertung und Entscheidungsfindung gemäß den Artikeln 4 bis 21 arbeiten der berichterstattende Mitgliedstaat und die Behörde mit…
Teil I: Vorschriften für die Pflanzenproduktion Zusätzlich zu den Produktionsvorschriften in den Artikeln 9 bis 12 enthält dieser Teil Vorschriften für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.