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Das physische und das digitale Etikett eines Pflanzenschutzmittels sollten grundsätzlich dieselben Elemente enthalten, aus denen der Inhalt der erteilten Zulassung hervorgeht, wobei eine gewisse begrenzte Flexibilität während der Aufbrauchfristen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu gewähren ist.