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Gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 können Pflanzenschutzmittel zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken genutzt werden. Da diese Mittel keiner Zulassung bedürfen und um Forschenden Sicherheitsanweisungen zur Verfügung zu stellen, sollten bestimmte Anforderungen an die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln, die für solche Zwecke zu verwenden sind, beibehalten werden.
Eine Zulassung ist nicht erforderlich für die Anwendung von Pflanzenschutzmittel, für die eine Genehmigung nach Artikel 53 oder Artikel 54 der Verordnung (EG)…
Bei der Prüfung eines Antrages auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach den Artikeln 29 oder 30 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die von der…
Inverkehrbringen und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Forschungs- und Entwicklungszwecken gemäß Artikel 54;
Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 muss daher eine Verordnung mit diesen Kennzeichnungsvorschriften für Pflanzenschutzmittel erlassen werden,…
Abweichend von den Artikeln 1 bis 7 muss das Etikett eines Pflanzenschutzmittels, das für Experimente oder Versuche zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken…
Bei Produkten mit einer oder mehreren Funktionen, von denen eine von der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 abgedeckt ist, handelt es sich um Pflanzenschutzmittel,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.