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Um den Mitgliedstaaten geeignete Instrumente zur Bekämpfung des Handels mit illegalen Pflanzenschutzmitteln zur Verfügung zu stellen, sollte — vorbehaltlich einer gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilten Genehmigung für den Parallelhandel — eine spezifische Kennzeichnungsanforderung für Pflanzenschutzmittel festgelegt werden. Im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-830/21, Syngenta Agro , sollte klargestellt werden, dass auf dem Etikett eines parallel gehandelten Mittels die vom ursprünglichen Hersteller vergebene Chargennummer der betreffenden Formulierung, die Genehmigungsnummer sowie Name und Anschrift des Genehmigungsinhabers angegeben werden sollten.
Die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln umfasst die Anforderungen in Bezug auf Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gemäß der Richtlinie 1999/45/EG und…
Ein Pflanzenschutzmittel, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, darf…
Das Etikett eines Pflanzenschutzmittels, für das in einem Mitgliedstaat (Einfuhrmitgliedstaat) gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine…
Für den Fall, dass identische Pflanzenschutzmittel in verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen wurden, sollte in dieser Verordnung ein vereinfachtes Verfahren…
Pflanzenschutzmittel gelten hinsichtlich der enthaltenen Beistoffe insbesondere dann nicht als identisch oder gleichwertig im Sinne des Artikels 52 Absatz 3…
In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollen die Kennzeichnungsanforderungen in Artikel 16 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.