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Mit der Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission wurde Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 durch die Anfügung von Eintrag 78 geändert, durch den das Inverkehrbringen synthetischer Polymermikropartikel beschränkt wird. Gemäß den Absätzen 4, 5 und 16 des genannten Eintrags gilt das Verbot nicht für das Inverkehrbringen synthetischer Polymermikropartikel i) zur Verwendung in Industrieanlagen, in bestimmten Produkten oder unter bestimmten Bedingungen während der vorgesehenen Endanwendung oder ii) vor dem 17. Oktober 2023. Für die meisten Produkte, die synthetische Polymermikropartikel enthalten und vom Verbot des Inverkehrbringens ausgenommen sind, sind in Eintrag 78 Informations-, Etikettierungs- und Meldepflichten festgelegt, um die Emissionen synthetischer Polymermikropartikel zu minimieren und zu überwachen. In Eintrag 78 ist des Weiteren vorgesehen, dass das Verbot des Inverkehrbringens synthetischer Polymermikropartikel in bestimmten Produkten je nach Produkt um vier bis zwölf Jahre verschoben wird.
Während des Verfahrens, das zum Erlass der Verordnung (EU) 2023/2055 führte, wurden die Mitgliedstaaten und Interessenträger über die Absicht unterrichtet, eine…
In Eintrag 78 Absatz 5 Buchstabe c des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist eine Ausnahme vom Verbot des Inverkehrbringens synthetischer…
Um unnötige Produktrückrufe zu vermeiden und Abfall zu reduzieren, bedarf es der Vorschrift, dass synthetische Polymermikropartikel als solche oder in…
Anhang XVII Eintrag 78 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b erhält folgende Fassung:…
Es war die Absicht der Kommission und der Mitgliedstaaten im REACH-Ausschuss, das Inverkehrbringen synthetischer Polymermikropartikel zur Verwendung in der…
Im Dossier nach Anhang XV wurde vorgeschlagen, mehrere Verwendungen oder Sektoren vom Verbot des Inverkehrbringens auszunehmen. Es wurde vorgeschlagen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.