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Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels der Union, negative handelsbezogene Auswirkungen globaler Überkapazität auf den Stahlmarkt der Union zu bewältigen, Zollkontingente zu eröffnen und außerhalb des Kontingents geltende Zollsätze festzulegen und die Möglichkeit der Anwendung bilateraler Schutzmaßnahmen in Bezug auf Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Union zu schaffen. Die vorliegende Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Vertrages über die Europäische Union nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Das Ziel der vorliegenden Verordnung besteht darin, die negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union zu…
Um die grundlegenden Ziele zu erreichen, dass ein wirksames Funktionieren der Zollunion ermöglicht und die gemeinsame Handelspolitik umgesetzt wird, ist es im…
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Verwirklichung der grundlegenden Ziele der Förderung des Handels…
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Verwirklichung der grundlegenden Ziele der Verbesserung der…
Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für die Verwirklichung der…
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union geht diese Verordnung nicht über das hinaus, was…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.