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Im Jahr 2025 führten die Union und das Vereinigte Königreich bilaterale Konsultationen über die Festsetzung einer großen Zahl zulässiger Gesamtfangmengen (total allowable catches, TACs) für 2026, einschließlich bestimmter operativ mit diesen TACs verbundener Maßnahmen, für Bestände, die in Anhang 35 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) aufgeführt sind. Das Ergebnis dieser Konsultationen wurde in einem am 10. Dezember 2025 von den Delegationsleitern unterzeichneten schriftlichem Protokoll festgehalten. Wie im schriftlichen Protokoll dokumentiert, kamen die Delegationsleiter überein, ihren jeweiligen Behörden zu empfehlen, dass die Abhilfemaßnahmen für Kabeljau (Gadus morhua), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) und Wittling (Merlangius merlangus) in der Keltischen See und in der Irischen See sowie für Seezunge (Solea solea) und Scholle (Pleuronectes platessa) im Ärmelkanal grundsätzlich spätestens ab dem 1. Juni 2026 für die Union und das Vereinigte Königreich gelten sollten, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, da die betreffenden Bestände gemeinsam bewirtschaftet werden. Diese Übereinkunft gilt unter der Voraussetzung, dass die Vertragsparteien den Abschluss ihrer jeweiligen für die Annahme dieser Abhilfemaßnahmen erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben. Mit der Verordnung (EU) 2026/786 des Rates wurde die Anwendung der Maßnahmen für Kabeljau und Wittling in der Irischen See sowie für Seezunge und Scholle im Ärmelkanal auf den 1. September 2026 verschoben, da sich die internen Verfahren des Vereinigten Königreichs verzögerten. Da das Vereinigte Königreich mit weiteren Verzögerungen beim Abschluss seiner internen Verfahren rechnet und um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Betreiber aus der Union und aus dem Vereinigten Königreich zu gewährleisten, sollte die Anwendung dieser Maßnahmen bis zum Abschluss der einschlägigen internen Verfahren durch das Vereinigte Königreich auf den 1. November 2026 verschoben werden.
6 % jeder einem Mitgliedstaat zugeteilten Quote der TACs für Kabeljau ( Gadus morhua ) in der Keltischen See (COD/7XAD34), Kabeljau westlich von Schottland…
Im Jahr 2025 hielten die Union und das Vereinigte Königreich bilaterale Konsultationen über die Festsetzung einer großen Zahl zulässiger Gesamtfangmengen (total…
Die Union und das Vereinigte Königreich haben Abhilfemaßnahmen für Kabeljau (Gadus morhua) Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Wittling (Merlangius…
Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, gemäß den…
Gemäß Artikel 11 des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union Einerseits und der Regierung Grönlands und der…
Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, gemäß den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.