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Angesichts der sehr ernsten Lage in Sudan hat der Rat am 13. Juli 2026 den Beschluss (GASP) 2026/1705 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/2135 angenommen, mit dem ein Verbot des Kaufs, der Einfuhr und der Verbringung — ob unmittelbar oder mittelbar — von Gold eingeführt werden, wenn dieses seinen Ursprung in Sudan hat und aus Sudan in die Union oder in ein Drittland ausgeführt wurde, sowie ein Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung und der Ausfuhr — ob unmittelbar oder mittelbar — von für den Goldbergbau oder die Goldgewinnung in Sudan verwendbaren Gütern mit oder ohne Ursprung in der Union an natürliche und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder zur Verwendung in Sudan.