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Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 müssen die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die nach anwendbarem nationalem Recht zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EUStA unverzüglich jegliche Straftaten — einschließlich grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs — melden, für die die EUStA ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 jener Verordnung ausüben könnte. Grenzüberschreitender Mehrwertsteuerbetrug betrifft definitionsgemäß immer mehrere Mitgliedstaaten, und der Informationsfluss von einzelnen Mitgliedstaaten zur EUStA ist in bestimmten Fällen möglicherweise nicht ausreichend, um einen zeitnahen und umfassenden Überblick über den grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug auf Unionsebene zu gewährleisten. Damit die EUStA über Mehrwertsteuerbetrugsrisiken auf Unionsebene zeitnäher informiert wird und ihre Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ausüben kann, ist es daher notwendig, ausführlichere Vorschriften festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten der EUStA innerhalb des Netzes für den raschen Austausch, die Verarbeitung und die Analyse gezielter Informationen über grenzüberschreitenden Betrug zwischen den Mitgliedstaaten und für die Koordinierung etwaiger Folgemaßnahmen (Eurofisc), das mit der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 eingeführt wurde, die Ergebnisse der gemeinsamen Verarbeitung und Analyse im Rahmen von Eurofisc in Form von Eurofisc-Analyseberichten über mutmaßliche grenzüberschreitende Betrugssysteme übermitteln sollten.