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In der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates sind die Vorschriften für die Speicherung und den elektronischen Austausch bestimmter Informationen im Mehrwertsteuerbereich festgelegt, die zur Sicherstellung der korrekten Festsetzung der Mehrwertsteuer, der Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer insbesondere hinsichtlich innergemeinschaftlicher Umsätze sowie der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs beitragen. Sie enthält jedoch weder Vorschriften über den Zugang der mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates errichteten Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu diesen Informationen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung noch Vorschriften über den Zugang des mit dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission eingerichteten Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu diesen Informationen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.