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In ihrem Gutachten vom 23. Oktober 2024 bewertete die Behörde die Sicherheit der Verwendung von Hesperetin-Dihydrochalkon (FL-Nr. 16.137) als Aromastoff und kam zu dem Schluss, dass eine solche Verwendung unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen und Höchstmengen keine Sicherheitsbedenken aufwirft. Die Behörde kam außerdem zu dem Schluss, dass die kumulative Exposition gegenüber Hesperetin-Dihydrochalkon (FL-Nr. 16.137) und vier strukturell verwandten Stoffen (FL-Nrn. 16.061, 16.109, 16.110, 16.112) ebenfalls keine Sicherheitsbedenken aufwirft.
Da die Verwendung von Hesperetin-Dihydrochalkon (FL-Nr. 16.137) als Aromastoff unter den festgelegten Verwendungsbedingungen keine Sicherheitsbedenken aufwirft…
Die Behörde hat in ihrem Gutachten vom 21. Juni 2016 die Sicherheit des Stoffes FL-Nr. 16.127 bewertet und kam zu dem Schluss, dass seine Verwendung keine…
Die Behörde hat in ihrem Gutachten vom 12. September 2018 die Sicherheit des Stoffes FL-Nr. 16.133 bei Verwendung als Aromastoff bewertet und kam zu dem…
Am 7. November 2022 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Hesperetin-Dihydrochalkon (FL-Nr. 16.137) als Aromastoff in…
Die Behörde bewertete die Sicherheit von gamma-Glutamyl-valyl-glycin [FL-Nr. 17.038] bei Verwendung als Aromastoff und kam zu dem Schluss, dass seine Verwendung…
In ihrem Gutachten vom 20. März 2024 bewertete die Behörde die Sicherheit des Stoffes Naringenin (FL-Nr. 16.132) bei Verwendung als Aromastoff und kam zu dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.