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In ihrem Gutachten vom 20. März 2024 bewertete die Behörde die Sicherheit des Stoffes Naringenin (FL-Nr. 16.132) bei Verwendung als Aromastoff und kam zu dem Schluss, dass diese Verwendung keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Genotoxizität oder der Wechselwirkung mit Arzneimitteln gibt. Auf Grundlage der beabsichtigten Verwendungszwecke und Verwendungsmengen kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Verwendung des Stoffes Naringenin (FL-Nr. 16.132) keine Sicherheitsbedenken aufwirft.
Da die Verwendung des Stoffes Naringenin (FL-Nr. 16.132) als Aromastoff unter den festgelegten Verwendungsbedingungen keine Sicherheitsbedenken aufwirft und…
Die Behörde bewertete die Sicherheit von gamma-Glutamyl-valyl-glycin [FL-Nr. 17.038] bei Verwendung als Aromastoff und kam zu dem Schluss, dass seine Verwendung…
Da die Verwendung des Stoffes FL-Nr. 16.133 als Aromastoff keine Sicherheitsbedenken hinsichtlich der festgelegten Verwendungsbedingungen aufwirft und nicht zu…
Die Behörde hat in ihrem Gutachten vom 21. Juni 2016 die Sicherheit des Stoffes FL-Nr. 16.127 bewertet und kam zu dem Schluss, dass seine Verwendung keine…
Da die Verwendung des Stoffes FL-Nr. 05.229 als Aromastoff unter den festgelegten Verwendungsbedingungen keine Sicherheitsbedenken aufwirft und nicht zu einer…
In ihrem Gutachten vom 23. Oktober 2024 bewertete die Behörde die Sicherheit der Verwendung von Hesperetin-Dihydrochalkon (FL-Nr. 16.137) als Aromastoff und kam…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.