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Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Vorschriften für die Sammlung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte. Gemäß Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung sollte Fleisch- und Knochenmehl der Kategorie 1 durch Verbrennung, Mitverbrennung oder Deponierung beseitigt oder als Brennstoff verwendet werden. Artikel 43 der genannten Verordnung enthält Vorschriften für die Ausfuhr tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte.