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Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission enthält Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte. Anhang XIV Kapitel V der genannten Verordnung enthält Vorschriften für die Ausfuhr bestimmter Folgeprodukte, einschließlich Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 1, das als Brennstoff bestimmt ist.