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Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1845 werden zusätzliche Ausnahmen vom Einfrieren von Vermögenswerten und von dem Verbot, bestimmten benannten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen, eingeführt. Diese Ausnahmen sind eng darauf begrenzt, es Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zu ermöglichen, eine bestimmte bereits bestehende vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, die sich aus einer Vereinbarung ergibt, die 2015 vor der Verhängung geltender restriktiver Maßnahmen geschlossen wurde. Diese Ausnahmen untergraben nicht die allgemeinen Ziele der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 und sind ausschließlich durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, unbeabsichtigten nachteiligen Auswirkungen für Wirtschaftsteilnehmer aus der Union entgegenzuwirken.
Es ist ferner angezeigt, zusätzliche Ausnahmen vom Einfrieren von Vermögenswerten und von dem Verbot, bestimmten benannten Personen Gelder und wirtschaftliche…
Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1845 wird eine Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und von dem Verbot, bestimmten benannten Organisationen Gelder und…
Um die Diversifizierung der Lieferketten für Wirtschaftsteilnehmer in der Union zu gewährleisten, werden mit dem Beschluss (GASP) 2026/1333 neue befristete…
Mit dem Beschluss (GASP) 2023/2871 wird auch eine Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und vom Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen…
Mit dem Beschluss (GASP) 2023/2871 wird auch eine vorübergehende Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und vom Verbot der Bereitstellung von Geldern und…
Mit dem Beschluss (GASP) 2023/2871 wird auch eine Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und vom Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.