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Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und einer geordneten schrittweisen Einstellung der unter die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallenden Tätigkeiten sollte klargestellt werden, dass die vorübergehende Ausnahme für den Kauf und die Verbringung von LNG, das für Drittländer bestimmt ist, nur dann gelten sollte, wenn ein Kauf unmittelbar mit einer bestimmten Verbringung im Zusammenhang steht, die von einem Wirtschaftsbeteiligten aus der Union durchgeführt wird. Eine solche Verbringung sollte auf der Grundlage eines langfristigen Vertrags über die Lieferung von LNG – mit Ausnahme von Erdgasderivaten – mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr erfolgen, der vor dem 24. Februar 2022 geschlossen wurde und der nach diesem Datum nur für die nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 zulässigen begrenzten Zwecke geändert wurde. Ferner sollte der Kauf im Zusammenhang mit dieser Verbringung selbst im Rahmen eines langfristigen Vertrags mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr erfolgen, der vor dem 24. Februar 2022 geschlossen wurde und nach diesem Datum nur für dieselben genannten begrenzten Zwecke geändert wurde. Ein solcher langfristiger Vertrag muss generell alle für seine Gültigkeit und die Ausführung einer Transaktion erforderlichen Elemente enthalten, wie die Angabe der Parteien, des Preises, der Mengen, der Liefertermine, des Lade- oder Lieferorts und der Ausführungsmodalitäten. Verträge, die in Bezug auf solche Elemente eine weitere Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien erfordern, fallen nicht unter die vorübergehende Ausnahme, außer bei Änderungen in Bezug auf die begrenzten Zwecke, die nach dieser Verordnung ausdrücklich zulässig sind, beispielsweise operative Verfahren wie jährliche Lieferprogramme oder alle ähnlichen routinemäßigen operativen Anpassungen. Änderungen solcher Elemente auf der Grundlage einseitiger Vertragsklauseln, denen die andere Vertragspartei nicht widersprechen kann, schließen die Anwendbarkeit der vorübergehenden Ausnahme nicht aus. Jeder andere Kauf, der nicht im Zusammenhang mit einer spezifischen Verbringung durch einen Wirtschaftsbeteiligten aus der Union steht, sollte ab dem 1. Januar 2027 verboten werden. Da solche Käufe ab diesem Datum nicht mehr rechtmäßig durchgeführt werden können, es sei denn, sie sind weiterhin mit Verbringungen von Wirtschaftsbeteiligten aus der Union verbunden, die unter die Bedingungen der vorübergehenden Ausnahme fallen, ist es offensichtlich, dass die sich daraus ergebende Unmöglichkeit der Erfüllung als höhere Gewalt geltend gemacht werden kann, um bestehende vertragliche Verpflichtungen zu beenden, soweit diese Verpflichtungen in Bezug auf Verbringungen, die von Wirtschaftsbeteiligten aus der Union durchgeführt werden, nicht weiter erfüllt werden können.
Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und einer geordneten schrittweisen Einstellung der unter den Beschluss 2014/512/GASP fallenden Tätigkeiten sollte…
Sofern der Rat nach einer jährlichen Überprüfung nichts anderes beschließt, findet Absatz 1 unbeschadet des Absatzes 5 bis zum 25. Juli 2027 und danach für…
Sofern der Rat nach einer jährlichen Überprüfung nichts anderes beschließt, findet Absatz 1 unbeschadet des Absatzes 4 bis zum 25. Juli 2027 und danach für…
Es ist angezeigt, eine vorübergehende Ausnahme für die Verbringung oder den Kauf im Zusammenhang mit der Verbringung von LNG, das seinen Ursprung in Russland…
Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 wird eine vorübergehende Ausnahme für die Verbringung oder den Kauf im Zusammenhang mit der Verbringung von LNG, das seinen…
in Artikel 3ra werden folgende Absätze angefügt: „(5) Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten nicht für den Transport der in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.