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Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 wird eine eng begrenzte Ausnahme eingeführt, um die Ausführung von Transaktionen mit einer bestimmten Organisation unter Eintrag Nummer 4 in Anhang XVIII des Beschlusses 2014/512/GASP nur dann zu ermöglichen, wenn dies für die Zahlung einer fälligen Gegenleistung an ein in der Union niedergelassenes Kreditinstitut erforderlich ist, die auf der Grundlage eines vor dem 28. Februar 2022 vertraglich vereinbarten und ordnungsgemäß ausgeübten Rechts auf Verkaufsoption durchgeführt wird. Durch diese Ausnahmeregelung werden die allgemeinen Ziele der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 nicht untergraben und sie wird ausschließlich durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, einer unbeabsichtigten nachteiligen Folge für einen Wirtschaftsbeteiligten der Union entgegenzuwirken. Im Einklang mit dem Standpunkt der Union sollte diese Ausnahmeregelung nicht die Erbringung von spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr erlauben, die unter allen Umständen verboten bleiben sollte.
Es ist angezeigt, eine eng begrenzte Ausnahme einzuführen, um die Ausführung von Transaktionen mit einer bestimmten Organisation unter Eintrag Nummer 4 in…
Der Beschluss (GASP) 2023/2874 führt eine Ausnahmeregelung ein, mit der ermöglicht wird, dass Darlehen oder Kredite an im russischen Energiesektor tätige…
Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1845 werden zusätzliche Ausnahmen vom Einfrieren von Vermögenswerten und von dem Verbot, bestimmten benannten Personen Gelder und…
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1471 wird das bestehende Verbot der Erbringung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr für…
Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen mit der unter Eintrag…
Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 wird eine Ausnahmeregelung eingeführt, die es den zuständigen Behörden ermöglicht, Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.