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Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 wird den zuständigen Behörden die Möglichkeit eingeräumt, Einführern unter strengen Bedingungen zu gestatten, für die Lieferung von Erdölerzeugnissen, die in einem Drittland gewonnen wurden, an die Gebiete in äußerster Randlage und die mit der Union assoziierten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete angesichts der besonderen geografischen Merkmale dieser Gebiete, Länder und Hoheitsgebiete und ihrer Versorgungsengpässe keinen Nachweis des Ursprungslands des Rohöls vorzulegen, um Fällen Rechnung zu tragen, in denen es schwierig ist, einen Ursprungsnachweis zu erlangen.
Es ist angezeigt, den zuständigen Behörden die Möglichkeit einzuräumen, Einführern unter strengen Bedingungen zu gestatten, für die Lieferung von…
Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Einführern gestatten, den Nachweis gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 über das…
in Artikel 3ma wird folgender Absatz wird angefügt: „(3) Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Einführern…
Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen, den Einführern gestatten, den Nachweis gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 über das…
in Artikel 4oa wird folgender Absatz angefügt: „(3) Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen, den Einführern gestatten,…
Der Beschluss (GASP) 2025/394 sieht eine Ausnahmeregelung für den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr bestimmter in Anhang XXXI der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.