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Nach Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) erkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) niedergelegt sind. Artikel 7 der Charta schützt das Grundrecht aller Menschen auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Kommunikation, was auch die Vertraulichkeit der Kommunikation einschließt. In Artikel 8 der Charta ist das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten niedergelegt.
Mit dem Abkommen wird die uneingeschränkte Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) gewährleistet, einschließlich des…
Diese Richtlinie wahrt die Grundrechte und beachtet die Grundsätze, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere in…
Diese Verordnung wahrt die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte und Grundsätze, insbesondere das Recht auf Achtung…
Diese Verordnung steht vollständig im Einklang mit den Grundrechten und Garantien sowie den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden,…
Mit dem Abkommen wird die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte der Union gewährleistet, insbesondere des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens,…
In der vorliegenden Verordnung werden die in der Charta verankerten Grundrechte gewahrt und die darin verankerten Grundsätze geachtet, insbesondere Artikel 7,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.