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Bis zum 1. August 2027 und danach jährlich machen die Mitgliedstaaten Berichte mit Statistiken zu folgenden Aspekten öffentlich zugänglich und legen sie der Kommission vor:
die Gesamtzahl der Berichte über festgestellten sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet, die den zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden von Anbietern und Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Kindesmissbrauch vorgehen, übermittelt wurden, wobei zwischen der absoluten Zahl der Fälle und jenen Fällen, die mehrmals gemeldet werden, sowie nach der Art des Anbieters, in dessen Diensten sexueller Missbrauch von Kindern im Internet festgestellt wurde, unterschieden wird, sofern solche Daten vorhanden sind,
die Zahl der Kinder, die im Rahmen von Maßnahmen gemäß Artikel 3 ermittelt wurden, aufgeschlüsselt nach Geschlecht,
die Zahl der verurteilten Täter.
Die Kommission führt die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Statistiken zusammen und berücksichtigt sie bei der Erstellung des Durchführungsberichts gemäß Artikel 9.
Jeder Mitgliedstaat trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um ein System für die Erhebung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken über Opfer…
Die statistischen Daten gemäß Absatz 2 umfassen zumindest die vorhandenen Daten über die Anzahl der von den Mitgliedstaaten registrierten Straftaten im Sinne…
In jedem Fall erheben die Mitgliedstaaten ab dem 18. August 2026 bei den zuständigen Behörden umfassende Statistiken und halten diese Statistiken vor. Die für…
Die Mitgliedstaaten organisieren die Erstellung und Erhebung der in Absatz 3 genannten Statistiken und übermitteln sie der Kommission jährlich.
Unbeschadet der in anderen Rechtsakten der Union festgelegten Berichterstattungspflichten übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich statistische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.