Verordnung (EU) 2026/1890 der Kommission vom 29. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe aus Furan, 2-Methylfuran und 3-Methylfuran in Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie in Beikost (Text von Bedeutung für den EWR)
Furan und Alkylfurane, zu denen Methylfurane wie 2-Methylfuran und 3-Methylfuran gehören, sind Prozesskontaminanten, die sich während der thermischen Behandlung in Lebensmitteln bilden.
Erwägungsgrund 2 32026R1890
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